Berechnung des Krankengeldes bei Transferkurzarbeitergeldbezug
In dritter Instanz wurde durch das Bundessozialgericht bestätigt, dass während des Transferkurzarbeitergeldbezugs eine geleistete Aufstockungzahlung bei der Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkasse berücksichtigt werden muss.
Nach dieser Entscheidung ist § 47b SGB V nicht auf Bezieher von Transfer-Kug anwendbar. Die Höhe des Krankengeldes muss sich hier an den in § 47 SGB V festgeschriebenen allgemeinen Bestimmungen orientieren.
Begründet wird dies mit der in § 14 Abs. 1 SGB IV (Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) festgelegten Definition des Arbeitsentgeltes. Danach sind Transfer-Kug, Istentgelt und Aufstockungsbetrag weder steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG und gelten als laufende Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Verbeitragung des Aufstockungsbetrages in der Sozialversicherung ist im Rahmen des § 47 SGB V nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Krankengeld.
Quelle: Urteil des Bundessozialgerichtes vom 10. Mai 2012, AZ: B1 KR 26/11 R